Waffenherstellung Waffenhandel Zweigstelle anzeigen

  • Leistungsbeschreibung

    Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.

    Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

  • Verfahrensablauf

    Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungs- oder  der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

  • Zuständige Stelle

    Waffenbehörde

  • Voraussetzungen

    Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubniswurde wurde erteilt.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.

  • Rechtsgrundlage

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

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  • Farben umkehren

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    2. Farben umkehren

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  • Bildschirmlupe

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