Parkausweis für gemeinnützige Einrichtung und sozialen Dienst beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Fahrzeuge einer gemeinnützigen Einrichtung oder eines sozialen Dienstes können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten.

    Diese berechtigt Sie beispielsweise zum kostenfreien Parken

    • im eingeschränkten Halteverbot,
    • in Bewohnerparkzonen oder
    • in Parkraumbewirtschaftungszonen, also Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten.

    Die Ausnahmegenehmigung ist in der Regel zeitlich begrenzt gültig und gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten der gemeinnützigen Einrichtung beziehungsweise des sozialen Dienstes.

    Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Beispielsweise dürfen Sie beim Parken weder andere Personen gefährden noch behindern.

  • Verfahrensablauf

    • Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie Sie den Antrag stellen können, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

    • Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt Ihnen gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.

    • Sie müssen den Antrag schriftlich stellen.
  • Zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt der örtlichen Straßenverkehrsbehörde. In Rheinland-Pfalz bei den Verbandsgemeindeverwaltungen, den Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden/Städte, den kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten.

  • Voraussetzungen

    Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch Ihrerseits.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie des Fahrzeugscheins.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Vorkasse: Nein
    Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.

  • Bearbeitungsdauer

    Variiert zwischen den Behörden

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch

  • Urheber

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde, in deren Amtsbereich von den Parkerleichterungen Gebrauch gemacht werden soll.

Zuständige Abteilungen

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    2. Farben umkehren

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