Welche Hunde gelten als gefährlich und was muß ich als Halter beachten?

  • Leistungsbeschreibung

    In Rheinland-Pfalz sind Hunde der Rassen

    • American Staffordshire Terrier,
    • Staffordshire Bullterrier und
    • Hunde vom Typ Pit Bull Terrier
    sowie Hunde die von einer dieser Rassen abstammen, als gefährliche Hunde eingestuft. Darüber hinaus gelten Hunde, die sich
    • als bissig erwiesen haben,
    • Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
    • in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben und
    • eine über das natürliche Maß hinausgehende Schärfe entwickelt haben
    als gefährlich.

    Gefährliche Hunde sind so zu halten, daß niemand durch sie gefährdet wird, d.h. sie sind in sicherem Gewahrsam zu halten, müssen außerhalb des befriedeten Besitzums angeleint werden und haben einen Maulkorb zu tragen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf hierzu einer Erlaubnis. Hierzu sind folgende Unterlagen einzureichen:

    • polizeiliches Führungszeugnis der Beleg-Art. 0,
    • Nachweis über die Kennzeichnung des Hundes durch einen elektronisch lesbaren Chip,
    • Nachweis über die Unfruchtbarmachung des Hundes,
    • Nachweis über die erforderliche Sachkunde zur Haltung eines gefährlichen Hundes (abzulegen bei einem hierzu benannten Tierarzt/Tierärztin) und
    • den Abschluß einer ausreichenden Haftpflichtversicherung, die mindestens folgende Beträge abdeckt:
      • Personenschäden 500.000,- EUR
      • sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) 250.000,- EUR.


    Ferner muß der Antragsteller die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes besitzen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die Erlaubnis wird eine Gebühr in Höhe von 50,- ? erhoben. Die Gebühr ist bei Erlaubniserteilung in bar oder per EC-Cash zu bezahlen.
    ec
  • Rechtsgrundlage

    Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22.12.2004 (GVBl. S. 25)

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