Öffentliche Festsetzung der Grundbesitzabgaben und der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024 für alle Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Westerburg und der Stadt Westerburg


Diese Festsetzung der Grundsteuern und Nebenabgaben durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Steuerpflichtigen der Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Westerburg und der Stadt Westerburg.

Die Steuerbescheide 2023 gelten zunächst nur für das Kalenderjahr 2023. Vorbehaltlich der Erteilung anderslautender schriftlicher Steuerbescheide 2024 oder einer Änderung des Hebesatzes werden die Grundbesitzabgaben sowie die Hundesteuer hiermit in gleicher Höhe wie im Vorjahr durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Grundbesitzabgaben sind:   Grundsteuer
                                                  Ortskirchensteuer
                                                  Landwirtschaftskammerbeitrag und
                                                  Zweitwohnungssteuer

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diejenigen Steuerschuldner, die keinen Steuerbescheid 2024 erhalten, im Kalenderjahr 2024 die gleiche Steuer wie für das Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben. Für die Steuerschuldner treten mit dem heutigen Tage die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid 2024 zugegangen wäre.

2. Zahlungsaufforderung
Die genannten Steuern und Abgaben werden zu je einem Viertel Ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2024 bzw. bei beantragter Jahresfälligkeit am 01.07.2024 fällig.

Die Steuerschuldner werden aufgefordert, die Grundbesitzabgaben sowie die Hundesteuer zu den zuvor genannten Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, welche sich aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf das folgende Konto der Verbandsgemeindekasse Westerburg zu überweisen oder einzuzahlen:

Konto der Verbandsgemeindekasse:            Sparkasse Westerwald-Sieg    
IBAN: DE80 5735 1030 0002 0200 22
BIC: MALADE51AKI

Bitte geben Sie bei einer Überweisung der Beträge zwingend Ihr Kassenzeichen an. Die Nr. Ihres Kassenzeichens können Sie Ihrem letzten Bescheid entnehmen. 

Soweit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, wird der fällige Betrag abgebucht; eine eigene Überweisung des Betrages Ihrerseits ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Sollten Sie künftig am Abbuchungsverfahren teilnehmen wollen, füllen Sie bitte einfach das entsprechende PDF-Formular, welches Sie auf unserer Homepage unter Unsere Verbandsgemeinde >> Allgemeine Informationen >> SEPA finden, aus und senden Sie uns das entsprechende Formular im Original zu.

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg einzulegen. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg, Neumarkt 1, 56457 Westerburg erhoben werden.
Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg, durch eMail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: vg-westerburg@poststelle.rlp.de erhoben werden.

Der erhobene Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung). Die Pflicht zur Zahlung und die Einziehung der Forderung werden durch den erhobenen Widerspruch nicht aufgehalten. Das heißt, es besteht die Verpflichtung, die angeforderten Beträge fristgerecht zu zahlen.

4. Auskunft bei Fragen zum Bescheid
Unsere Mitarbeiter*innen des Teams Steuern und Abgaben stehen gerne zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass in den ersten Tagen nach Versand der Bescheide ein erhöhtes Anrufer- und Besucheraufkommen vorherrscht, so dass in dieser Zeit mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen ist.

 

Westerburg, den 04.01.2024


Markus Hof
Bürgermeister