Bauleitplanung der Ortsgemeinde Härtlingen Aufstellung des Bebauungsplans „Solarpark Härtlingen -Witzelbach“


vormittags

montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr nachmittags

montags und Dienstag 14.00 bis 16.00 Uhr

donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr

Ort der Einsichtnahme: Eingangsbereich (Haupteingang) des Verwaltungsgebäudes vor der Pforte / Telefonzentrale.

Während der Auslegungsfrist wird jedermann die Gelegenheit gegeben, sich zu der vorgesehenen Planung zu äußern und die Planung zu erörtern, Auskünfte zu verlangen oder Anregungen geltend zu machen.

Folgende Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplans „Solarpark Härtlingen - Witzelbach“ können dort eingesehen werden:

1. Begründung

2. Textfestsetzungen zum Bebauungsplan

3. Planzeichnung zum Bebauungsplan

Der Planbereich beinhaltet die Flurstücke 9 und 13 in Flur 31 sowie Teile der Flurstücke 10, 11, 14 und 19 in Flur 31 der Gemarkung Härtlingen.

Der Begründung zum Bebauungsplan ist gem. § 2a BauGB ein Umweltbericht beizufügen, in dem die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen sind. Der Umweltbericht wird im weiteren Verfahren erstellt. Zur Bewertung der artenschutzrechtlichen Auswirkungen werden Kartierungen artenschutzrechtlich relevanter Arten durchgeführt. Diese werden nach Abschluss der Erfassungen in einem Fachbeitrag Artenschutz zusammengefasst und ausgewertet.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei vorgenannter Stelle schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.

Die Unterlagen sind auch im Internet unter der Adresse https://www.vgwesterburg.de/aktuelles/aus-der-verwaltung/ abrufbar.

Ihre Stellungnahmen können Sie über die Adresse bauleitplanung@vg-westerburg.de an die Verbandsgemeindeverwaltung senden.

Sollte bis zum vorgenannten Termin keine Stellungnahme von Ihnen vorliegen, gehen wir davon aus, dass von Ihnen wahrzunehmende Belange nicht berührt werden. Nach § 4a Abs. 6 i.V.m. §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB weisen wir vorsorglich darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Weiterhin wird auf folgendes Hingewiesen:

1. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird der Ortsgemeinderat Härtlingen in

öffentlicher Sitzung beraten und entscheiden

2. Die den Festsetzungen zugrundeliegenden Vorschriften liegen während der o.g. Frist

ebenfalls zur Einsichtnahme bereit.

3. Mit der Abgabe einer Stellungnahme wird in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung

personenbezogener Daten zum Zweck der Durchführung des Bauleitplanverfahrens

eingewilligt.

4. Der Geltungsbereich des Plangebietes ergibt sich aus der abgedruckten Skizze und

dient der allgemeinen Information.

Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung steht ebenfalls gemäß § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Westerburg www.vg-westerburg.de zum Download bereit.

Härtlingen, 22.08.2024

David Olberts, Ortsbürgermeister Härtlingen


Folgende Unterlagen stehen zur Ansicht und zum Download bereit: